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Nachhaltigkeitsregulatorik

Nachhaltigkeitsregulatorik

Nachhaltigkeit ist längst kein optionales Thema mehr, sie steht im Mittelpunkt globaler, europäischer und nationaler Regulierungen. Auch im Gesundheitssektor gewinnt sie zunehmend an Bedeutung. Für uns als Unternehmen bedeutet dies, ökologische, soziale und wirtschaftliche Aspekte stärker in den Fokus zu rücken, um den steigenden Anforderungen gerecht zu werden. Als zentraler Akteur in der Krankenhausversorgung beschäftigen wir uns intensiv mit den relevanten Nachhaltigkeitsvorgaben. Auf dieser Seite finden Sie einen Überblick über die wichtigsten Regelungen, die uns betreffen, sowie deren Auswirkungen auf die Einkaufs- und Logistikprozesse im Gesundheitswesen.

  • Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)

    Weltweiter Schutz der Menschenrechte und Umsetzung globaler Umweltstandards – dazu soll das Lieferkettengesetz beitragen. Es verpflichtet Unternehmen, menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten in angemessener Weise zu beachten. Ziel ist es, Risiken vorzubeugen, zu minimieren bzw. ganz zu vermeiden. Es regelt damit erstmals die Pflichten von Unternehmen in Bezug auf ihre weltweiten Lieferketten. Mit dem Gesetz rückt auch für uns und unsere Kooperationspartner die Supply Chain verstärkt in den Fokus. Waren bisher insbesondere Produktpreise und Verfügbarkeit die Sorge der Krankenhäuser, geht es nun auch darum, unter welchen Arbeits- und Umweltbedingungen Medizinprodukte und Arzneimittel hergestellt werden.

    Wer ist vom LkSG betroffen?

    Seit 2024 gültig für alle deutschen Unternehmen, die mehr als 1.000 (Konzern-)Arbeitnehmer*innen in Deutschland beschäftigen. Es gilt eine Bemühenspflicht und keine Garantiehaftung.

    Die Sorgfaltspflichten im Überblick:

    • Einrichtung Risikomanagement
    • Formulierung einer Grundsatzerklärung zur Menschenrechtsstrategie
    • Durchführung regelmäßiger/jährlicher Risikoanalysen
    • Benennung Menschenrechtsbeauftragter
    • Präventionsmaßnahmen
    • Einrichtung Beschwerdeverfahren
    • Dokumentation
    • Erfüllung der Berichtspflichten
  • Was ist die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD)?

    Die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) wurde im März 2024 durch die Europäische Union beschlossen. Sie formuliert länderübergreifend eine einheitliche und verbindliche Regelung, die Unternehmen, welche in der EU tätig sind, verpflichtet, den Schutz von Menschenrechten und Umwelt in ihrer Lieferkette zu verfolgen. Konzeptionell baut die CSDDD auf dem deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) auf, erweitert dieses aber insbesondere um umweltbezogenen Sorgfaltspflichten.

    Wer ist von der CSDDD betroffen?

    Die Richtlinie betrifft größere Unternehmen innerhalb der EU sowie ausländische Unternehmen, die in der EU tätig sind.

    EU-Unternehmen:

    • Mehr als 1.000 Beschäftigte und mehr als 450 Millionen Euro Umsatz

    Außereuropäische Unternehmen:

    • Umsatz von mehr als 450 Millionen Euro innerhalb der EU

    Die Umsetzung der CSDDD erfolgt ab 2027 schrittweise, beginnend mit den größten Unternehmen. Kleinere Unternehmen werden nach einer gewissen Übergangszeit ebenfalls in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen.

    Über das LkSG hinaus - Erweiterte Anforderungen:

    Erweiterung der umweltbezogenen Sorgfaltspflichten im Vergleich zum LkSG:

    • Herstellung, Einfuhr und Ausfuhr von mit Quecksilber versetzten Produkten
    • Produktion, Verwendung und Behandlung bestimmter Chemikalien und ihrer Abfälle
    • Ein- und Ausfuhr gefährlicher und anderer Abfälle nach dem Basler Übereinkommen

    Neu hinzugekommen:

    • Chemikalienbezogene Pflichten zum Schutz der Biodiversität gefährdeter Arten sowie geschützter Gebiete und der Meere
    • Produktion, Verwendung und Behandlung bestimmter Chemikalien und ihrer Abfälle
    • Verpflichtung zur Erstellung eines Klimaplans, um zu gewährleisten, dass das Pariser Klimaabkommen und das europäische Klimaneutralitätsziel in der Geschäftstätigkeit berücksichtigt werden (Ein CSRD-konformer Klimaplan reicht aus)
  • European Union Deforestation Regulation (EUDR)

    Im Juni 2023 ist die Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten in Kraft getreten.

    Die Verordnung zielt darauf ab, die Einfuhr, Ausfuhr und den Verkauf von Produkten in der EU zu verhindern, die mit Entwaldung in Verbindung stehen. Somit ist das Ziel der EUDR, die globale Entwaldung und Waldschädigung zu bekämpfen. Dies soll sowohl zur Eindämmung des Klimawandels als auch zum Schutz der biologischen Vielfalt/Biodiversität beitragen.

    Welche Produkte fallen unter die EUDR?

    Die Verordnung gilt für eine Vielzahl von Rohstoffen und daraus hergestellten Produkten. Dazu gehören:

    • Palmöl
    • Soja
    • Holz
    • Rinder
    • Kakao
    • Kaffee
    • Naturkautschuk

    Die Verordnung betrifft darüber hinaus auch bestimmte Produkte, die aus diesen Rohstoffen hergestellt werden (bspw. Schokolade, Lederwaren, Möbel, Papierprodukte, etc.), s. Annex I der Verordnung.

    Wer ist von der EUDR betroffen?

    Die EUDR findet ab 2025 Anwendung. Der Geltungsbereich wird schrittweise ausgeweitet.

    Ab 30.12.2025 große Unternehmen, die mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllen:

    • Mehr als 50 Mitarbeitende
    • Mehr als 10 Millionen Euro Umsatz
    • Mehr als 5 Millionen Euro Bilanzsumme

    Ab 30.06.2026 kleine Unternehmen, die mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllen:

    • Weniger als 50 Mitarbeitende
    • Weniger als 10 Millionen Euro Umsatz
    • Weniger als 5 Millionen Euro Bilanzsumme

    Die EUDR ist zudem produktbasiert. Betroffen ist jedes Unternehmen, das Produkte oder Rohstoffe handelt, die in den Anwendungsbereich der EUDR fallen.

    Marktteilnehmer: Unternehmen, die relevante Erzeugnisse in der EU importieren oder von dort exportieren

    Händler: Unternehmen, die relevante Erzeugnisse auf dem Markt bereitstellen

    Was sind die Kernanforderungen der EUDR?

    • Sorgfaltspflichten (Due Diligence): Unternehmen müssen sicherstellen, dass ihre Produkte entwaldungsfrei sind. Dies bedeutet, dass die Rohstoffe nicht von Flächen stammen dürfen, die nach dem 31. Dezember 2020 entwaldet wurden.
    • Geolokalisierung/Rückverfolgung: Unternehmen müssen die genaue geografische Herkunft der Rohstoffe angeben können. Dies ermöglicht eine Rückverfolgbarkeit, um sicherzustellen, dass die Produkte nicht aus entwaldeten Gebieten stammen.
    • Legale Produktion: Neben der Entwaldungsfreiheit müssen Unternehmen auch nachweisen, dass die Rohstoffe legal produziert wurden, d. h., sie entsprechen den relevanten Gesetzen des Herkunftslandes.
    • Risikobewertung: Die EUDR führt ein Risikobewertungssystem ein, das die Länder oder Regionen, aus denen die Rohstoffe stammen, in Kategorien mit hohem, mittlerem oder geringem Risiko einteilt. Je nach Risikokategorie müssen Unternehmen unterschiedliche Sorgfaltsanforderungen erfüllen.
    • Dokumentationspflicht: Informationen über An- und Verkäufer sowie Referenznummern der Sorgfaltserklärung müssen fünf Jahre lang aufbewahrt werden.
    • Berichtspflicht: Unternehmen müssen ihre Risikobewertungen dokumentieren, diese mindestens jährlich überprüfen und den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung stellen. Sie müssen nachweisen können, wie die gesammelten Informationen gemäß den Risikokriterien überprüft wurden und wie sie den Umfang des Risikos ermittelt haben.
    • Überwachung und Durchsetzung: Die Einhaltung der EUDR wird durch nationale Behörden in den EU-Mitgliedstaaten überwacht. Bei Verstößen drohen Sanktionen.
  • Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD)

    Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) ist eine EU-Richtlinie, die im November 2022 vom EU-Parlament verabschiedet wurde und die Unternehmen verpflichtet, ausführliche Berichte über ihre Nachhaltigkeitsstrategie und -leistung zu veröffentlichen. Im Gegensatz zur vorherigen Non-Financial Reporting Directive (NFRD) erfordert die CSRD detailliertere und standardisierte Informationen über ökologische, soziale und Governance-bezogene (ESG) Faktoren. Darüber hinaus soll die Transparenz für Stakeholder gefördert werden, um eine Umorientierung auf nachhaltige Technologien und Investitionen zu unterstützen.

    Wer ist von der CSRD betroffen?

    • Unternehmen, die bereits der NFRD unterliegen
    • Große Unternehmen, die mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllen: mehr als 250 Mitarbeitende, mehr als 40 Millionen Euro Umsatz, mehr als 20 Millionen Euro Bilanzsumme
    • Börsennotierte KMUs (mit Ausnahme von Kleinstunternehmen)
    • Unternehmen mit Muttergesellschaften aus Drittstaaten, die in der EU einen Konzernumsatz von über 150 Millionen Euro in zwei aufeinanderfolgenden Jahren erzielen

    Zeitplan

    Die CSRD wird seit 2024 schrittweise eingeführt, beginnend mit den größten Unternehmen. Kleinere Unternehmen werden in den nächsten Jahren einbezogen.

    Was sind die Kernanforderungen?

    • Umfang der Berichterstattung: Unternehmen müssen umfassende Informationen liefern, darunter Details zu Geschäftsmodellen, Strategien, Zielen und der Rolle des Managements in Bezug auf Nachhaltigkeit.
    • Berichtsstandard: Die Berichte müssen den European Sustainability Reporting Standards (ESRS) entsprechen, die von der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) entwickelt werden (s. TransForm Unterlagen im Download-Bereich).
    • Prüfungspflicht: Die Nachhaltigkeitsberichte müssen durch unabhängige Dritte geprüft werden, um die Richtigkeit und Zuverlässigkeit der Daten sicherzustellen.
    • Digitale Offenlegung: Unternehmen müssen ihre Berichte in einem digitalen Format bereitstellen, das eine maschinelle Lesbarkeit ermöglicht. Dies erleichtert die Analyse und den Vergleich der Berichte.


    Darstellung der Berichtspflichten